Satzung

Satzung


Satzung des
Landesverbandes der Armbrustschützen



Die Armbrustschützenbruderschaften, -Gilden, -Gesellschaften und -Vereine haben im Jahr 1950 beschlossen sich als Landesverband der Armbrustschützen Aachen -Stadt und -Land zusammen zu schließen.

In der außergewöhnlichen Mitgliederversammlung vom 3. April 2012 wurde die nachfolgende Neufassung der Satzung beschlossen und zur Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen zum AZ: 73 VR
2041 angemeldet.

 

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr


1.   Der Landesverband führt den Namen


Landesverband der Armbrustschützen 1950 e.V. ”

 

2.   Der Landesverband hat seinen Sitz in Aachen.

     Er ist ein Zusammenschluss von Schützenbruderschaften, -Gilden, -Gesellschaften und -Vereine.

 

3.   Das Geschäftsjahr des Landesverbandes ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2       Wesen und Ziele des Landesverbandes

 

1.   Das Leitbild des Landesverbandes lautet: ”Für Glaube, Sitte, und Heimat.”

 

2.   Der Landesverband bekennt sich zu den religiösen und sozialen Grundsätzen des Christentums und ist bemüht um

     den Ausgleich konfessioneller und sozialer Spannungen im Geiste der Brüderlichkeit und christlichen Nächstenliebe.


 

3.   Ziele des Landesverbandes sind:

 

a)   Die Pflege althergebrachten Brauchtums,

 

b)   die Erhaltung des dem Schützenwesen im eigentümlichen Armbrustschießen auf einem Hochschießstand,

 

c)   die Pflege und Förderung des Armbrustschießsports sowie

 

d)   die Heranbildung der Schützenjugend im Geiste dieser Grundsätze.

 

4.   Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden und die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber
von Ämtern im Landesverband sind ehrenamtlich tätig.

 

5.   Der Landesverband ist politisch neutral.

 

6.   Die Verbandsziele sollen insbesondere erreicht werden durch:

 

a)   Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Schießbetriebes mit der Armbrust auf einem Hochstand,

 

b)   die Durchführung von Schießwettbewerben, das jährliche Ausschießen der Verbandsmeisterschaft sowie das Bundeskönig - ; Bundesprinzen - und Bundesschülerprinzenschießen sowie

 

c)   das Abhalten von Versammlungen.

 

7.   Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung der steuerbegünstigten Ziele im Sinne der Abgabenordnung vorzulegen.

 

§ 3   Mitgliedschaft

 

1.   Mitglied im Landesverband kann jede Gemeinschaft werden die,

 

a)   den Hocharmbrust-Sport betreibt,

 

b)   mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei der Mitgliederversammlung des Landesverbandes der Armbrustschützen aufgenommen wird.

 

2.   Geborenes Mitglied des Landesverbandes ist der Präses, sofern er seinen Beitritt erklärt.

 

§ 4   Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.   Jede Bruderschaft, Gilde, Gesellschaft und Verein haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht durch je einen Delegierten, ebenso der Präses des Landesverbandes.

 

2.   Jeder Delegierte und der Präses haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

 

3.   Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Landesverbandes nach besten Kräften zu fördern, Eigentum des
Landesverbandes schonend und fürsorglich zu behandeln sowie die Beiträge rechtzeitig zu entrichten.

 

§ 5   Beginn und Ende der Mitgliedschaft im Landesverband

 

1.   Die Aufnahme ist schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

2.   Die Mitgliedschaft endet:

 

a)   durch Austritt

 

b)   durch Ausschluss

 

c)   durch Auflösung des Landesverbandes.

 

3.   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Er ist
nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

 

4.   Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

5.   Ein Mitglied kann bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Landesverbandes sowie wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens durch Beschluss des
Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 6 Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Gesamtvorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist dem Gesamtvorstand zur Kenntnis zu bringen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so ist innerhalb von 2 Monaten eine Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die
Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, wird der Ausschließungsbeschluss unwirksam. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die
Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

6.   Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Landesverbandes auf die Einziehung rückständiger Beiträge. Eine Rückzahlung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist für den Fall des Ausschlusses nicht vorgesehen.

 

§ 6   Mitgliedsbeitrag

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen
Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

 

§ 7   Organe des Landesverbandes

 

Die Organe des Landesverbandes sind:

 

1.   der geschäftsführende Vorstand

2.   der erweiterte Vorstand

3.   der Ehrenrat

4.   die Mitgliederversammlung

 

 

§ 8   Der Vorstand

 


Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a)   dem geschäftsführenden Vorstand sowie

b)    dem erweiterten Vorstand

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a)   1. Bundesmeister

b)   2. Bundesmeister

c)   1. Geschäftsführer

d)   1. Kassierer

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a)   2. Geschäftsführer

b)   2. Kassierer

c)   1. Schießmeister

d)   2. Schießmeister

e)   1. Bundeshauptmann

f)    2. Bundeshauptmann

g)   1. Jungschützenmeister

h)     2. Jungschützenmeister

i)       1. Schülerschützenmeister

j)       2. Schülerschützenmeister

k)     3. Schülerschützenmeister

l)    dem Präses

 

1.   Der Landesverband wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
vertreten, darunter der 1. Bundesmeister oder der 2. Bundesmeister.

 

2.   Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Ihm obliegen die Verwaltung des Landesverbandsvermögens und die Ausführung der Verbandsbeschlüsse.

 

     3.  Der 1. Kassierer verwaltet die Landesverbandskasse und führt Buch über Einnahmen und

          Ausgaben.

 

4.   Der Schießbetrieb untersteht dem ersten und zweitem Schießmeister, sowie dem geschäftsführenden Vorstand des LVB.

 

5.   Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

 

6.   Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Bundesmeister einberufen werden. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Bundesmeister bzw. der 2. Bundesmeister binnen 14 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einberufung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der erweiterte Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

 

7.   Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

 

 

§ 9   Der Ehrenrat

 

1.   Dem Ehrenrat gehören der Präses sowie vier Schützenbrüder an, die auf der Generalversammlung für fünf Jahre gewählt werden. Der Vorsitz in den Sitzungen des Ehrenrats hat der Präses.

 

2.   Der Ehrenrat hat die Aufgabe, Streitigkeiten der Mitglieder zu schlichten.

 

3.   Dem Ehrenrat obliegt die Entscheidung einer höheren Ordensverleihung.

 

4.   Bei Ausscheiden eines von der Mitgliederversammlung gewählten Ehrenratsmitglieds benennt der Ehrenrat ein Ersatzmitglied für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

1.   Die Mitgliederversammlung ist jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen.

 

2.   Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen (Poststempel) unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per Email einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Landesverband schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 

3.   Der geschäftsführende Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 1/3 der Mitglieder oder drei der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen (Poststempel) einzuladen.

 

4.   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der geschäftsführende Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Der Protokollführer wird zu Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll ist nach Ende der Mitgliederversammlung von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gegenzuzeichnen.Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse beschließt vorab die Mitgliederversammlung.

Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten, die im einzelnen zu benennen sind, nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur
Annahme eines solchen Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

 

§ 11 Aufgabe der Generalversammlung

 

1.   Alle 5 Jahre ist möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres durch den geschäftsführenden Vorstand eine Generalversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt entsprechend der Regelungen bei der
Einladung zur Mitgliederversammlung. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn 1/3 der Mitglieder der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen (Poststempel) einzuladen. Für die Beschlussfähigkeit und eine Wiederholungsversammlung gelten die Regelungen für die Mitgliederversammlung entsprechend.

 

2.   Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:

 

a) die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und des Ehrenrates

 

      b) die Wahl von 3 Kassenprüfern

 

      c) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

 

    d) die Entgegennahme des Kassenberichts sowie des Prüfungsberichts der Kassenprüfer

 

    e) die Entlastung des 1. Kassierers und des Vorstandes

 

   f) die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

 

   g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Landesverbandes

 

   h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

§ 12Beschlussfassung der Mitglieder- und Generalversammlung

 

1.   Den Vorsitz in der Mitglieder - und Generalversammlung führt der 1. Bundesmeister, bei dessen Verhinderung der 2. Bundesmeister; bei dessen Verhinderung der 1. Geschäftsführer, bei Verhinderung aller ein vom 1.
Bundesmeister bestimmter Stellvertreter.

 

2.   Die Mitglieder- und Generalversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

 

3.   Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen, es sei denn, ein Delegierter beantragt die geheime Abstimmung.

 

4.   Über eine Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn der genaue Wortlaut der beabsichtigten Satzungsänderung in der Einladung zum Tagesordnungspunkt ”Satzungsänderung” mitgeteilt wird. Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von ¾ der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

§ 13 Verbandsauflösung

 

1.   Die Auflösung des Landesverbandes erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung, wobei ¾ der
stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

 

2.   Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte
drei Liquidatoren.

 

3.   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Bistum Aachen, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die
Bundeskönig-, Bundesprinzen- und Schülerprinzenkette, sowie die Bundesstandarten werden der Aachener Domschatzkammer zur Aufbewahrung übergeben.

 

4.   Bei einer Neugründung des Landesverbandes der Armbrustschützen mit mindestens sieben Schützenbruderschaften, -Gilden, -Gesellschaften oder -Vereine sind dem neu gebildeten Vorstand die in der Domschatzkammer hinterlegten Insignien treuhändlerisch zu übergeben.



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